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   BVerwG, 13.04.1956 - I C 177.53   

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BVerwG, 13.04.1956 - I C 177.53 (https://dejure.org/1956,973)
BVerwG, Entscheidung vom 13.04.1956 - I C 177.53 (https://dejure.org/1956,973)
BVerwG, Entscheidung vom 13. April 1956 - I C 177.53 (https://dejure.org/1956,973)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.10.1955 - I C 156.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1956 - I C 177.53
    Denn ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß mit der Tilgung der Strafe im Strafregister nunmehr jeder Rechtsnachteil für den Verurteilten in Zukunft ausgeschlossen bleibe, ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Strafsachen auch für den Bereich des Verwaltungsrechts nicht anzuerkennen (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 156.53 - [NJW 1956 S. 357]).
  • BVerwG, 13.10.1953 - I C 72.53
    Auszug aus BVerwG, 13.04.1956 - I C 177.53
    Denn eine von dem Berufungsgericht entgegen den Vorschriften des Gesetzes ausgesprochene Zulassung der Revision wäre, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 1953 (BVerwGE 1, 15) ausgesprochen hat, für das Revisionsgericht nicht bindend, da eine nicht im Einklang mit dem Gesetz stehende Entscheidung nicht die Grundlage für ein gesetzlich zulässiges Revisionsverfahren schaffen kann.
  • BVerwG, 11.10.1955 - I C 59.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1956 - I C 177.53
    Denn abgesehen davon, daß das vorliegende Streitverfahren nicht die Berufsausübung als Helfer in Steuersachen, sondern als Rechtsbeistand betrifft, ist bereits durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats(Entscheidungen vom 11. Oktober 1955 - BVerwG I C 59.55 - und von17. Januar 1956 - BVerwG I B 194.55 -) im Einklang mit der herrschenden Rechtslehre geklärt, daß es dem Strafgericht nach § 42 l StGB überlassen ist, ob es die Untersagung einer Berufsausübung aussprechen will, daß es aber, selbst wenn das Strafgericht von dieser Möglichkeit überhaupt nicht Gebrauch gemacht hat, den mit der Zulassung zu einem Beruf befaßten Behörden vorbehalten bleiben muß, in eigener Zuständigkeit die gegen unzuverlässige Personen im Interesse der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere sie von dem Beruf völlig fernzuhalten.
  • BVerwG, 17.01.1956 - I B 194.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1956 - I C 177.53
    Denn abgesehen davon, daß das vorliegende Streitverfahren nicht die Berufsausübung als Helfer in Steuersachen, sondern als Rechtsbeistand betrifft, ist bereits durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats(Entscheidungen vom 11. Oktober 1955 - BVerwG I C 59.55 - und von17. Januar 1956 - BVerwG I B 194.55 -) im Einklang mit der herrschenden Rechtslehre geklärt, daß es dem Strafgericht nach § 42 l StGB überlassen ist, ob es die Untersagung einer Berufsausübung aussprechen will, daß es aber, selbst wenn das Strafgericht von dieser Möglichkeit überhaupt nicht Gebrauch gemacht hat, den mit der Zulassung zu einem Beruf befaßten Behörden vorbehalten bleiben muß, in eigener Zuständigkeit die gegen unzuverlässige Personen im Interesse der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere sie von dem Beruf völlig fernzuhalten.
  • BVerwG, 14.02.1963 - I C 98.62

    Bindung der Verwaltungsbehörde durch eine von einem Strafgericht gegen einen

    Der Senat hat deshalb auch in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß den Verwaltungsbehörden die ihnen eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufs auch dann zusteht, wenn der Strafrichter von dieser ihm nach § 42 1 StGB ebenfalls zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (Beschlüsse des Senats von11. Oktober 1955 - BVerwG I C 59.55 -, vom 17. Januar 1956 - BVerwG I B 194.55 -, vom 13. April 1956 - BVerwG I C 177.53 - undvom 14. März 1959 - BVerwG I B 121.58 -).
  • BVerwG, 30.09.1961 - V C 60.61
    Zwar ist das Revisionsgericht an eine gesetzwidrige Zulassung durch die Vorinstanz nicht gebunden (vgl. Beschlüsse vom 13. Oktober 1953 [BVerwGE 1, 15] und vom 13. April 1956 - BVerwG I C 177.53 -).
  • BVerwG, 06.08.1962 - I B 110.62

    Verurteilung wegen eines Sittlichkeitsverbrechens unter Annahme verminderter

    Der Senat hat deshalb auch in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß den Verwaltungsbehörden die ihnen eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufs auch dann zusteht, wenn der Strafrichter von dieser ihm nach § 42 1 StGB ebenfalls zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (Beschlüsse des Senats vom 11. Oktober 1955 - BVerwG I C 59.55 -, vom 17. Januar 1956 - BVerwG I B 194.55 -, vom 13. April 1956 - BVerwG I C 177.53 - und vom 14. März 1959 - BVerwG I B 121.58 -).
  • BVerwG, 14.03.1959 - I B 121.58

    Rechtsmittel

    Daß den Verwaltungsbehörden die ihnen eingeräumte Befugnis zur Untersagung der Ausübung eines Berufs auch dann zusteht, wenn der Strafrichter von dieser ihm nach § 42 1 StGB ebenfalls zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist vom Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht worden und bedarf daher keiner revisionsgerichtlichen Feststellung (Beschlüsse des Senatsvom 11. Oktober 1955 - BVerwG I C 59.55 -, vom 17. Januar 1956 - BVerwG I B 194.55 - undvom 13. April 1956 - BVerwG I C 177.53 -).
  • BVerwG, 04.07.1958 - I B 158.56

    Beschwerde gegen die Rücknahme einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wegen

    Dies entspricht sowohl der ständigen Rechtsprechung des Senats als auch der allgemeinen Meinung (Beschlüsse des Senats vom 11. Oktober 1955 - BVerwG I C 59.55 -, vom 17. Januar 1956 - BVerwG I B 194.55 -, vom 13. April 1956 - BVerwG I C 177.53 - und vom 29. März 1957 - BVerwG I B 24.57 - Pr. OVG in JW 1936 S. 1488; Schönke, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 7. Aufl., Anm. I Abs. 2 zu § 42 1; Ebermayer-Lobe-Rosenberg, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 8. Aufl., Anm. VIII zu § 42 1; Schwarz, Strafgesetzbuch, 21. Aufl., Anm. 6 zu § 42 1; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl., Bd. I S. 732).
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